IBMV Vorstand
Der Vorstand stellt sich vor...
Ob vor oder hinter den Kulissen, wir wollen für Sie da sein. Nutzen Sie für Fragen und Informationen gerne unsere Kontaktdaten.
Satzung des Internationalen Bodensee-Motorboot-Verbandes (IBMV) (Fassung vom 23.8.1963, zuletzt geändert am 13.10.2018)
§ 1 Name, Sitz
Der Verband führt die Bezeichnung Internationaler Bodensee-Motorboot-Verband (IBMV). Er hat seinen Sitz am Wohnort des jeweiligen Präsidenten.
§ 2 Zweck und Ziel
Der IBMV vertritt die Interessen des motorisierten Wassersports auf dem Bodensee und Hochrhein auf internationaler Ebene. Er ist bemüht, die Nutzung des Wassersportreviers Bodensee und Hochrhein auf fachlich anerkannter Ebene aktiv mitzugestalten und unterstützt die Mitgliedsvereine bei Infrastruktur- und Zulassungsfragen. Die Mitglieder werden dazu angehalten, auf strenge Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu achten.
§ 3 Selbstkontrolle, Disziplin
Die im IBMV organisierten Wassersportler sind sich ihrer Verantwortung gegenüber Natur und Umwelt am Bodensee und Hochrhein bewusst und treten durch geübte Selbstkontrolle und diszipliniertes Verhalten auf dem Wasser dafür ein.
§ 4 Mitgliedschaft
Als Mitglieder können diejenigen Motorbootclubs, Wassersport- Boots- und Yachtclubs/ -Vereine mit Motorbooten, die am Bodensee und Hochrhein bis einschließlich Schaffhausen beheimatet sind, aufgenommen werden.
Einzelpersonen können nicht Mitglied werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 5 Antrag auf Aufnahme
Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind Satzung und ein Verzeichnis der Aktiv-Mitglieder beizulegen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Beendigung kann entweder durch Austritt oder durch Ausschluß erfolgen. Der Austritt kann nur auf den Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen und muss dem Vorstand gegenüber mindestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden.
§ 7 Organe
Die Organe des IBMV sind die Generalversammlung und der Vorstand.
§ 8 Generalversammlung
Die Generalversammlung ist für alle Entscheidungen zuständig, die über den Rahmen der Geschäftsführungstätigkeit des Vorstandes hinausgehen. Darüber hinaus obliegt ihr insbesondere:
Die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
die Entlastung des Vorstandes,
die Wahl des Vorstandes gemäß dem in § 10 genannten Verfahren,
die Wahl von zwei Kassenprüfern,
die Festsetzung des Jahresbeitrages, von Umlagen und Sonderbeiträgen,
Abstimmung über eingereichte Anträge,
die Änderung der Satzung
Ausschluss von Mitgliedsclubs
Auflösung des Verbandes.
Die ordentliche Generalversammlung tritt jährlich einmal zusammen. Sie muss spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres stattfinden. Die Mitgliedsclubs werden vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 30 Tage vorher dazu eingeladen. Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens sechs Mitgliedsclubs es schriftlich verlangen. Der Vorstand kann auch eine schriftliche Abstimmung unter den Mitgliedsclubs herbeiführen.
Jeder Mitgliedsclub hat in der Generalversammlung zwei Stimmen. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden und vertretenen Mitgliedsclubs erforderlich. Stellvertretung ist zulässig . Der Vertreter hat sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Der Besuch der Generalversammlung steht allen Mitgliedern jedes Mitgliedsclubs offen.
Anträge zur Generalversammlung müssen dem Präsidenten 8 Wochen vorher eingereicht werden.
§ 9 Satzungsänderung
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von drei Viertel der anwesenden und vertretenen Mitgliedsclubs.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand hat die laufenden Geschäfte zu führen. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Bei ihrer Tätigkeit für den IBMV anfallende Auslagen werden den Vorstandsmitgliedern vergütet. Der Vorstand besteht aus je 2 stimmberechtigten Mitgliedern der 3 Uferstaaten. Die Stimmberechtigten der Generalversammlung (siehe § 8) wählen jeweils getrennt nach den 3 Uferstaaten ihre Vorstandsmitglieder selbst.
Die Stimmberechtigten wählen dann im Anschluss je ein Mitglied des neu gewählten Vorstandes zum
Präsidenten,
Vizepräsidenten
Schatzmeister
Seedienstleiter.
Die Abstimmung hat auf Antrag geheim zu erfolgen.
Tritt ein Vorstandsmitglied vorzeitig, während der Amtsperiode aus, erfolgt eine Nachwahl bei der nächsten Generalversammlung.
Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 4 Mitgliedern. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu erstellen.
Die Amtsdauer des Vorstandes sowie der Kassenprüfer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
§ 11 Beitrag
Die Mitgliedsclubs zahlen pro Mitglied einen von der Generalversammlung festzusetzenden jährlichen Beitrag.
Das Geschäfts- und Rechnungsjahr läuft vom 1.9. bis 31.8. eines jeden Jahres.
Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 23.8.1963 angenommen und bei der ordentlichen Generalversammlung am 20.3.1965, am 15.11.1969, am 28.10.1978 sowie am 12.4.2008 in einigen Teilen geändert. Der Präsident Walter Furrer, St. Gallen, Schweiz . Friedrichshafen, 20. März 1965 Bregenz, 28. Oktober 1978 Der Vizepräsident Alois Gasser, Fussach, Österreich. Reichenau, 12. April 2008 Präsident Michael Sautter, Konstanz, Deutschland, der Vizepräsident Werner Neyer, Nüziders, Österreich. Reichenau, 13. Oktober 2018 Präsident Paul Minz Ravensburg Deutschland, Vizepräsident Werner Neyer, Nüziders Österreich.